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Soziale Ermäßigung

Wichtige Informationen für leistungsberechtigte Eltern, die eine soziale Ermäßigung der Elterngebühren in Anspruch nehmen möchten!

Eltern können mit den Leistungsbescheiden direkt zu den Kitas gehen, aber sie müssen es nicht! Das betrifft vor allem auch das Thema Datenschutz – so können die Eltern selbst entscheiden, ob sie bereit sind, die Infos aus den Leistungsbescheiden der Kitaleitung vorzulegen. Wer den Bescheid in der Kita vorlegt, willigt damit automatisch ein, dass die im Bescheid enthaltenen Daten der Kita zugänglich gemacht werden. Wer das nicht möchte, geht wie gewohnt zum Sozialamt und lässt sich den bekannten Bescheid für die pauschale Befreiung ausstellen. Hierbei ist noch zu erwähnen, dass es bei den meisten Leistungsbescheiden vollkommen ausreichend wäre, wenn der Kita nur die 1. Seite vorgelegt werden würde. Wichtig ist nur, dass folgende Infos erkennbar sind:

  • Art der Leistung
  • Wer erhält die Leistung
  • Zeitraum der gewährten Leistung

Die Gewährung der pauschalen Befreiung wird zudem stets befristet!

Sie wird für den gleichen Zeitraum gewährt, für den auch die Leistung (z.B. Wohngeld) gewährt wurde, jedoch maximal bis zum 31.07. des laufenden Kitajahres (das ist die auch jetzt vorgegebene Praxis).

Die Änderung gilt ab 1. August 2020.

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