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Amtliche Bekanntmachung - Gemeindeverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Gemeindeverordnung 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz in der jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verordnet: 

§ 1 

In der Gemeinde Wentorf bei Hamburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jeweils von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet sein: 

Datum 
Verkaufszeitraum 

Anlass 

05. Januar 2025 

13. April 2025 

21. September 2025 

02. November 2025 

Neujahrsfest 

Frühlingsfest 

Herbstfest 

Lichterfest 


 § 2 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG. Durch diese Gemeindeverordnung werden die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz und zum Jugendarbeitsschutz nicht berührt. 

§ 3 

Diese Verordnung tritt am 05. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 03. November 2025 außer Kraft. 

Wentorf bei Hamburg, den 12.11.2024 

Kathrin Schöning 

Die Bürgermeisterin 

Datum der Bereitstellung: 12.11.2024

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