Amtliche Bekanntmachung - Gemeindeverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlassvon Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
Gemeindeverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz in der jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verordnet:
§ 1
In der Gemeinde Wentorf bei Hamburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jeweils von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet sein:
|
Datum |
Anlass |
|
04. Januar 2026 19. April 2026 20. September 2026 08. November 2026 |
Neujahrsfest Frühlingsfest Herbstfest Lichterfest |
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG. Durch diese Gemeindeverordnung werden die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz und zum Jugendarbeitsschutz nicht berührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 04. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 08. November 2026 außer Kraft.
Wentorf bei Hamburg, den 28.11.2025
Kathrin Schöning
Die Bürgermeisterin
Datum der Bereitstellung: 28.11.2025