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28.11.2025

Amtliche Bekanntmachung - Gemeindeverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlassvon Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Gemeindeverordnung 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz in der jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verordnet: 

§ 1 

In der Gemeinde Wentorf bei Hamburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jeweils von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet sein: 

Datum 
Verkaufszeitraum 

Anlass 

04. Januar 2026 

19. April 2026 

20. September 2026 

08. November 2026 

Neujahrsfest 

Frühlingsfest 

Herbstfest 

Lichterfest 


 § 2 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG. Durch diese Gemeindeverordnung werden die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz und zum Jugendarbeitsschutz nicht berührt. 

§ 3 

Diese Verordnung tritt am 04. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 08. November 2026 außer Kraft. 

Wentorf bei Hamburg, den 28.11.2025 

Kathrin Schöning 

Die Bürgermeisterin 

Datum der Bereitstellung: 28.11.2025

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