Amtliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 58 "Golfplatz"
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg hat in der Sitzung am 21.11.2024 den Bebauungsplan Nr. 58 („Golfplatz"), im Norden des Gebietes der Gemeinde Wentorf bei Hamburg, nördlich anschließend an den Wohltorfer Weg bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Die Lage des Plangebiets und die Abgrenzung des Geltungsbereichs können dem beigefügten Übersichtsplan entnommen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 22.03.2025 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung von diesem Tage an im Rathaus der Gemeinde Wentorf bei Hamburg (Hauptstraße 16, 21456 Wentorf bei Hamburg, Fachdienst Bauleitplanung, Bauordnung, 2. Obergeschoss, Zimmer 212) nach vorheriger Terminvereinbarung (planung@wentorf.de oder 040 / 72001 – 261) zu den Zeiten montags, dienstags und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung auf der Webseite der Gemeinde unter https://www.wentorf.de/Themen/Bauleitpläne in das Internet eingestellt.
Eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Wentorf bei Hamburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BauGB wird darüber hinaus der folgende Hinweis erteilt:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Wentorf bei Hamburg, den 19.03.2025
gez. Kathrin Schöning, Bürgermeisterin (L.S.)