Sprungziele
Seiteninhalt
23.12.2021

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg hat in ihrer Sitzung am 02.09.2021 die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 gefasst. Gemäß
§ 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 4 Abs.  1 Gemeindeordnung (GO) Schleswig-Holstein i.V. m §1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntVO) und § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg wird diese Satzung hiermit am 17.12.2021 ortsüblich bekannt gemacht.

Satzung

der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02.09.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsdauer

Zur Sicherung der Planung im Sinne der §§ 8 ff. BauGB wurde für den Bereich der künftigen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 (nördlich der Straße Hochweg, östlich der Bebauung Reinbeker Weg 7 und 7a sowie Hochweg 7, südöstlich des Reinbeker Weges) am 12.12.2019 eine Veränderungssperre erlassen und durch Bekanntmachung am 17.12.2019 mit Wirkung zum 18.12.2019 in Kraft gesetzt. Die Ablauffrist dieser Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB über den 17.12.2021 hinaus um ein Jahr bis einschließlich 17.12.2022 verlängert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre gilt für das Gebiet nördlich der Straße Hochweg, östlich der Bebauung Reinbeker Weg 7 und 7a sowie Hochweg 7, südöstlich des Reinbeker Weges. Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)       Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen:

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)       Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)       Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 18.12.2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten, nämlich des Ablaufs des 17.12.2022.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.                                             

Gemeinde Wentorf bei Hamburg, den 16.12.2021

gez. Dirk Petersen, Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmung hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Ent-schädigung schriftlich bei der Gemeinde Wentorf bei Hamburg beantragt
(§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i. V. m.
§ 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.

Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre wird zu den Öffnungszeiten (montags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Sachgebiet Bauen und Entwicklung, Rathaus Gemeinde Wentorf bei Hamburg, Hauptstraße 16, Zimmer 212, 21465 Wentorf bei Hamburg, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Wentorf bei Hamburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Die Bekanntmachung als auch die Satzung werden ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Wentorf bei Hamburg unter www.wentorf.de veröffentlicht.                         

Lageplan und Geltungsbereich der Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13

Seite zurück Nach oben