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09.10.2025

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlbenachrichtigungen und die Aufnahme in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlbenachrichtigungen und die Aufnahme in das Wählerverzeichnis 

für die für die Wahl zum 5. Kinder- und Jugendbeirat vom 17.11. – 20.11.2025 in der Gemeinde Wentorf bei Hamburg. 

1) Das Wählerverzeichnis für die für die Wahl zum 4. Kinder- und Jugendbeirat für die Gemeinde wird in der Zeit vom 13.10.2025 bis 14.11.2025 (35. bis 2. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden 

im Rathaus der Gemeinde Wentorf bei Hamburg, Hauptstraße 16, 21465 Wentorf bei Hamburg 

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht. 

Das Wählerverzeichnis wird nicht im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch einen Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Gemeinde möglich. 

Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. 

2) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 14.11.2025 bis 12.00 Uhr (2. Tag vor der Wahl) bei der Gemeinde Wentorf bei Hamburg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 

3) Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 3. November 2025 (14. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können. 

4) Wer eine Wahlbenachrichtigung hat, oder im Wählerverzeichnis aufgeführt ist, kann an der Wahl, für den die Wahlbenachrichtigung ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem der Wahlorte dieser Gemeinde teilnehmen. 

5) Eine Briefwahl ist nicht möglich. 

6) Eine Wahlbenachrichtigung oder die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erhält auf Antrag

a) eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

i) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, 

ii) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder 

iii) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt geworden ist. 

7) Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können einen Eintrag in das Wahlverzeichnis bis zum 14.11.2025 bis 12.00 Uhr (2. Tag vor der Wahl), bei der Gemeindewahlleiterin schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 

8) Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 6a) Buchstabe i bis iii angegebenen Gründen Wahlbenachrichtigungen noch bis zum letzten Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. 


Wentorf bei Hamburg, den 09.10.2025 

Der Wahlvorstand 

Im Auftrage 

Mario Kramer 

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