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28.11.2025

Gemeindeverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus An lass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Aufgrund clefs § 5 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung vom
29. November 2006 (GOVBI. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GOVBI.
2006 S. 252) wird, nachdem diese Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg am 20.11.2025 gem. § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vorgelegt wurde, für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verordnet:

Version: Bereitstellungsdatum: 28.11.2025

Autor/in: Gemeinde Wentorf bei Hamburg
© Gemeinde Wentorf bei Hamburg

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