Gemeindeverordnungüber das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und FeiertagenAufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz in der jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verordnet: § 1 In der Gemeinde Wentorf bei Hamburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jeweils von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet sein:
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG. Durch diese Gemeindeverordnung werden die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz und zum Jugendarbeitsschutz nicht berührt. § 3 Diese Verordnung tritt am 04. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 08. November 2026 außer Kraft. Wentorf bei Hamburg, den 28.11.2025 Kathrin Schöning Die Bürgermeisterin Datum der Bereitstellung: 28.11.2025 | ||||
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