Erlaubnis gem. § 2 Gaststättengesetz
Gemäß § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) bedarf es einer Erlaubnis, wenn man zubereitete Speisen zum Verzehr anbietet oder Gäste beherbergt. Seit 01. Juli 2005 bedarf es der Erlaubnis nicht mehr für das Ausschänken von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteten Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste. Werden alkoholische Getränke ausgeschänkt bedarf es weiterhin der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg erteilt und ist Personen- und Ortsgebunden. Das bedeutet: die Erlaubnis ist nur für die antragstellende Person in den beantragten Schank- und Speiseräumen gültig. Die Antragstellung auf Erlaubnis gem. § 2 Abs. GastG hat schriftlich zu erfolgen.
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Mitzubringen ist: |
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Zu beachten: |
Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 GastG kann eine Bearbeitungszeit bis zu 3 Monaten in Anspruch nehmen. Rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich.
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Gebühr: die Gebühr für die endgültige Erlaubnis richtet sich nach der Größe der Gaststätte |