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Erlaubnis gem. § 2 Gaststättengesetz

Gemäß § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) bedarf es einer Erlaubnis, wenn man zubereitete Speisen zum Verzehr anbietet oder Gäste beherbergt. Seit 01. Juli 2005 bedarf es der Erlaubnis nicht mehr für das Ausschänken von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteten Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste. Werden alkoholische Getränke ausgeschänkt bedarf es weiterhin der Erlaubnis.

Die Erlaubnis wird von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg erteilt und ist Personen- und Ortsgebunden. Das bedeutet: die Erlaubnis ist nur für die antragstellende Person in den beantragten Schank- und Speiseräumen gültig.

Die Antragstellung auf Erlaubnis gem. § 2 Abs. GastG hat schriftlich zu erfolgen.
(Antragsvordruck)

 

Mitzubringen ist:


- Personalausweis
- weitere einzurechende Unterlagen (siehe Merkblatt, download siehe unten)



Zu beachten:
 

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 GastG kann eine Bearbeitungszeit bis zu 3 Monaten in Anspruch nehmen. Rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich.
Bei einem bereits bestehenden Gaststättenbetrieb kann eine vorläufige Erlaubnis für die Zeit der Bearbeitung erteilt werden. Diese vorläufige Erlaubnis ist ebenfalls zu beantragen.

 

Gebühr:  die Gebühr für die endgültige Erlaubnis richtet sich nach der Größe der Gaststätte
              (77,00 € bis 1 687,00 €, Landesverordnung über Verwaltungsgebühren Tarifstelle 11.4.1)
              100,00 € für eine vorläufige Erlaubnis (Tarifstelle 11.4.1.6)

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