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Gestattung gem. § 12 GastG

Eine Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) kann aus besonderem Anlass gewährt werden, für den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes. Diese Gestattung ist für kurze Dauer und zeitlich begrenzt. Sie wird von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg erteilt.
Die Antragstellung auf Gestattung hat schriftlich zu erfolgen. (Antragsvordruck)

Hinweis:
Seit 01. Juli 2005 wird keine Erlaubnis mehr benötigt für: den Ausschank von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteten Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste. Werden alkoholische Getränke ausgeschänkt, bedarf es weiterhin der Erlaubnis.

 

Mitzubringen ist:

- Personalausweis



Zu beachten:

Die Antragstellung auf Gestattung hat 2 Wochen vor Gestattungsbeginn zu erfolgen.
Der Zahlungseingang der Gestattungsgebühren ist zum Beginn des Betriebes bei der Gemeinde Wentorf zu verzeichnen.

 

Gebühr: mind. 20,00 €  bis 50,00 € je nach Umfang der Gestattung
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1 000 Euro zulässig.
(Tarifstelle 11.4.8, Landesverordnung über Verwaltungsgebühren)

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