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Parkausweis für Schwerbehinderte

Nr. 99108009012000

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.
Hierbei ist zwischen verschiedenen Parkausweisen (blauer, oranger und gelber Ausweis) zu unterscheiden, die zur Inanspruchnahme unterschiedlich weitreichender Parkerleichterungen berechtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Ausweise erlangt werden können.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus können weitere Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“).

Durch den bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis können  auch schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. .
Angaben zum berechtigten Personenkreis für den orangenen Ausweis und zum Umfang der Parkerleichterungen sind unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite aufgeführt.

Darüber hinaus besteht für Menschen, die zwar in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, die Voraussetzungen zur Erlangung des orangenen Parkausweises jedoch nicht erfüllen, die Möglichkeit auf Erteilung des sogenannten gelben Parkausweises. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, verleiht der Inhaberin/dem Inhaber aber sonstige Parkerleichterungen.
Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen kann der gelbe Ausweis auch (befristet) erteilt werden, wenn z.B. infolge einer Operation, eines Unfalls oder einer Krankheit nur vorübergehend eine erhebliche Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
Der "gelbe Parkausweis“ gilt nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Auch zum gelben Ausweis sind Angaben zum berechtigten Personenkreis und zum Umfang der Parkerleichterungen unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite zu finden.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen über Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der LAsD.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Es ist zu unterscheiden zwischen

  1. Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde

    und

  2. Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten und Personen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung/ Mobilitätsbeeinträchtigung

Parkerleichterungen für Schwerbehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde

Nur mit einer solchen Parkerleichterung sind Sie berechtigt auf einen Schwerbehindertenparkplatz zu parken.

Darüberhinaus werden folgende Erleichterungen gewährt:

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,

  2. im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

  5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung

  6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Parkerleichterung gilt europaweit und wird nur auf Antrag erteilt. Den Antragsvordruck erhalten Sie im Bürgeramt / Sachgebiet Soziale Sicherung oder als Download auf dieser Seite.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Festgestellte Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG" bzw. „Bl"

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag (Formular)
  • Passbild
  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid


Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten und Personen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung/ Mobilitätsbeeinträchtigung

Diese Parkerleichterung berechtigt Sie nicht auf Schwerbehindertenparkplätzen zu parken.

Es werden lediglich folgenden Erleichterungen gewährt:

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,

  2. im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

  5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung

  6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

Diese Parkerleichterung gilt grundsätzlich nur im Land Schleswig-Holstein. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt haben jedoch diese Parkerleichterung anerkannt, sodass damit der Geltungsbereich um die genannten Bundesländer erweitert wird.

Die Parkerleichterung wird nur auf Antrag ausgestellt. Den Antragsvordruck erhalten Sie im Bürgeramt / Sachgebiet Soziale Sicherung oder als Download auf dieser Seite

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 70 % und dem Merkzeichen „G"

  • Morbus-Crohn- bzw. Coilitis-Ulcerose-Erkrankung (5 – 6 Durchfälle täglich oder tägliche sturzbachähnliche Durchfälle, hierfür anerkannter Grad der Behinderung mind. 60)

  • Stomaträger mit doppelten Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung, hierfür anerkannter Grad der Behinderung mind. 70)

  • wegen erheblicher vorrübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung / Mobilitätsbeeinträchtigung (max. Gehstrecke ca. 100 m)

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag (Formular)
  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid
  • Ärztliches Attest
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