Unser Dienstleistungsfinder
Willkommen im Dienstleistungsfinder der Gemeinde Wentorf! Hier finden Sie leicht und schnell heraus, welche Anliegen Sie wo – digital oder persönlich – am besten erledigen können.
Ob Sie ein Formular benötigen, einen Termin buchen oder ein offizielles Dokument beantragen möchten – unser Service‑Guide führt Sie zielgerichtet zum richtigen Ansprechpartner
Vom Mängelmelder über Fundsachen, Barriere‑Meldungen und Terminvergaben bis hin zu zahlreichen weiteren Bürgerservices – übersichtlich strukturiert und benutzerfreundlich präsentiert
So sparen Sie Zeit und vermeiden Irrwege – Ihre Anliegen werden genau dort bearbeitet, wo sie hingehören.
Wenn Sie einmal nicht auf Anhieb fündig werden: Kontaktieren Sie uns gern direkt – wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg zu den passenden Diensten!
Erlaubnis gem. § 2 Gaststättengesetz
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Gemäß § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) bedarf es einer Erlaubnis, wenn man zubereitete Speisen zum Verzehr anbietet oder Gäste beherbergt. Seit 01. Juli 2005 bedarf es der Erlaubnis nicht mehr für das Ausschänken von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteten Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste. Werden alkoholische Getränke ausgeschänkt bedarf es weiterhin der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg erteilt und ist Personen- und Ortsgebunden. Das bedeutet: die Erlaubnis ist nur für die antragstellende Person in den beantragten Schank- und Speiseräumen gültig. Die Antragstellung auf Erlaubnis gem. § 2 Abs. GastG hat schriftlich zu erfolgen.
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| Mitzubringen ist: |
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| Zu beachten: |
| Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 GastG kann eine Bearbeitungszeit bis zu 3 Monaten in Anspruch nehmen. Rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich.
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Gebühr: die Gebühr für die endgültige Erlaubnis richtet sich nach der Größe der Gaststätte |