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Unser Dienstleistungsfinder

Willkommen im Dienstleistungsfinder der Gemeinde Wentorf! Hier finden Sie leicht und schnell heraus, welche Anliegen Sie wo – digital oder persönlich – am besten erledigen können.

Ob Sie ein Formular benötigen, einen Termin buchen oder ein offizielles Dokument beantragen möchten – unser Service‑Guide führt Sie zielgerichtet zum richtigen Ansprechpartner

Vom Mängelmelder über FundsachenBarriere‑Meldungen und Terminvergaben bis hin zu zahlreichen weiteren Bürgerservices – übersichtlich strukturiert und benutzerfreundlich präsentiert

So sparen Sie Zeit und vermeiden Irrwege – Ihre Anliegen werden genau dort bearbeitet, wo sie hingehören.

Wenn Sie einmal nicht auf Anhieb fündig werden: Kontaktieren Sie uns gern direkt – wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg zu den passenden Diensten!

Dienstleistungsfinder

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Gestattung gem. § 12 GastG

Eine Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) kann aus besonderem Anlass gewährt werden, für den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes. Diese Gestattung ist für kurze Dauer und zeitlich begrenzt. Sie wird von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg erteilt.
Die Antragstellung auf Gestattung hat schriftlich zu erfolgen. (Antragsvordruck)

Hinweis:
Seit 01. Juli 2005 wird keine Erlaubnis mehr benötigt für: den Ausschank von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben, zubereiteten Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste. Werden alkoholische Getränke ausgeschänkt, bedarf es weiterhin der Erlaubnis.

 

Mitzubringen ist:

- Personalausweis



Zu beachten:

Die Antragstellung auf Gestattung hat 2 Wochen vor Gestattungsbeginn zu erfolgen.
Der Zahlungseingang der Gestattungsgebühren ist zum Beginn des Betriebes bei der Gemeinde Wentorf zu verzeichnen.

 

Gebühr: mind. 20,00 €  bis 50,00 € je nach Umfang der Gestattung
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1 000 Euro zulässig.
(Tarifstelle 11.4.8, Landesverordnung über Verwaltungsgebühren)

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