Sprungziele
Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) wird von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg im Namen und im Auftrage des Kreises Herzogtum Lauenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe gewährt.

Es handelt sich um eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums. Sie bildet seit dem 1. Januar 2005 neben dem Arbeitslosengeld II (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung.

Antragsberechtigt sind:

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, andererseits keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII [2] nicht erfüllt ist,

  • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II),

  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Grundsicherung leben (z. B. bei den Großeltern) und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können

  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht selbst bestreiten können.

Eine genaue Prüfung der Zuständigkeit (ARGE oder Sozialamt) kann jedoch nur im Einzelfall erfolgen.

Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem

    • den maßgebenden Regelsatz,

    • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

    • eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für die, die aus medizinischen Gründen auf kostenaufwändigere Ernährung angewiesen sind).

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Bei Alleinstehenden werden Geldbeträge bis zu 1.600 EUR nicht angerechnet. Dieser Betrag wird um Familienzuschläge erhöht, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte nicht alleinstehend ist.

Ist eine Person auf Dauer nicht mehr in der Lage, einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten (u.a. hauswirtschaftliche Versorgungen wie Kochen, Einkaufen, etc.) zu verrichten, kann dieser Bedarf als erweiterte Hilfe anerkannt werden und eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (Hilfen im Haushalt).

Als weitere zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Hilfe zur Übernahme von Miet- und Stromschulden gewährt werden.

Seite zurück Nach oben