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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Auflösung des Schulverbandes Wentorf


Zwischen den Gemeinden Wentorf bei Hamburg und Kröppelshagen, jeweils vertreten durch den Bür-germeister, wird gemäß § 17 i.V.m. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVOBl. S. 285), mit Genehmigung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:



Präambel

Die Gemeinden Wentorf bei Hamburg und Kröppelshagen sind alleinige Mitglieder des Schulverbandes Wentorf. Durch die Änderungen im Schulgesetz seit Januar 2007 haben die Eltern das Recht gem. § 24 SchulG aus dem vorhandenen Angebot von Schulen auszuwählen. Davon machen die Eltern zunehmend Gebrauch. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung des Schulverbandes wird der  Schulverband aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind.
Die Schulverbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.09.2010 die Verbandssatzung vom 13.05.2008 dahingehend geändert, eine Auflösung des Schulverbandes zu ermöglichen,  wenn beide Gemeindevertretungen dies mehrheitlich beschließen. Eine einvernehmliche Auflösung ist gem. § 17 Absatz der Schulverbandssatzung wie folgt möglich:

„Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss ent-fallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Ver-trag. Die Frist des Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitgliedsvertretungen einvernehmlich be-schließen, den Schulverband aufzulösen. Ein entsprechender Beschluss hat den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der öffentlich-rechtliche Vertrag in kraft treten soll.“

Nach § 49 (Verwaltung des Schulvermögens)  des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes vom 24.01.2007 stellen die Schulträger die Verwaltung des Schulgebäude und – anlagen und der für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen sicher.
Bei einem Wechsel der Schulträgerschaft hat der bisherige Schulträger die mit der Trägerschaft ver-bundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Schulträger zu übertragen (§ 49 Abs. 4 erster Satz Schulgesetz). Außerdem  haben sich die beteiligten Schulträger gem. § 49 Abs. 4 zweiter Satz des Schulgesetzes  auf einen angemessenen Interessenausgleich zu verständigen. Nach § 17 der Schul-verbandssatzung vom 13.05.2008 vereinbaren die Verbandsmitglieder bei Auflösung des Schulverbandes eine Vermögensauseinandersetzung  Dies soll in einem gesonderten öffentlich-rechtlichen Vertrag geschehen..

Dies vorausgeschickt wird folgender öffentlich- rechtlicher Vertrag geschlossen:

§ 1
Vertragszweck

Die Gemeinden Wentorf bei Hamburg und Kröppelshagen lösen mit Ablauf des 31.12.2010 zum 01.01.2011 den Schulverband mit seinem Grund- und Regionalschulbetrieb und  dem Betrieb der  offenen Ganztagsschule auf. Die Rechte und Pflichten  des Schulverbandes als Schulträger gehen mit diesem Zeitpunkt gemäß § 49 Absatz 4 Schulgesetz  auf die Gemeinde Wentorf bei Hamburg über.

§ 2
Vermögensauseinandersetzung, Interessenausgleich

Bei einem Wechsel der Schulträgerschaft haben sich die beteiligten Schulträger gem. § 49 Abs. 4 zweiter Satz Schulgesetz auf einen angemessenen Interessenausgleich zu verständigen. Die Parteien verpflichten sich, Vermögensauseinandersetzung und  Interessenausgleich in gesondertem Vertrag zu regeln.



§ 3
Personalübergang

Mit Wirkung ab dem in § 1 genannten Auflösungszeitpunkt wird das vorhandene Personal des Schul-verbandes von der Gemeinde Wentorf bei Hamburg unter Wahrung der beamten- und tarifrechtlichen Grundlagen übernommen.
Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der tariflich Beschäftigten des Schulverbandes erfolgt  nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes.

§  4
Abwicklung des Schulverbandes

Mit der Abwicklung des Schulverbandes wird die Gemeinde Wentorf bei Hamburg beauftragt. Für die Dauer der Abwicklung übernimmt der Bürgermeister der Gemeinde Wentorf bei Hamburg alle bislang dem Schulverbandsvorsteher obliegenden Aufgaben sowie dessen Befugnisse; er kann diese auf Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung übertragen.

§  5
Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern soll vor Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg als Schlichtungsinstanz angerufen werden.
§  6
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus materiellen oder formellen Gründen rechtsun-wirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise neue Regelungen zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Vertragslücken sowie für die Satzung des Schulverbandes.

§ 7
Schlussbestimmungen

Dieser Vereinbarung liegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung Wentorf bei Hamburg vom 27.10.2010, der Gemeindevertretung Kröppelshagen-Fahrendorf vom 26.10.2010 zugrunde.

§  8
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit Ablauf des 31.12.2010 zum 01.01.2011 in Kraft, unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein verbindlicher Vermögensauseinandersetzungsvertrag vorliegt.

Die Genehmigung nach § 5 Absatz 5 GkZ wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 23.12.2010 erteilt.

Die Genehmigung nach § 61 Absatz 1 SchulG über den Wechsel der Schulträgerschaften wurde durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30.11.2010 erteilt.

Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ist nach § 18 Absatz 5 GkZ öffentlich bekanntzumachen.


Wentorf bei Hamburg, den 17.12.2010                                                            Kröppelshagen, den 20.12.2010        
Siegel                                                                                                               Siegel

Matthias Heidelberg                                                                                         Volker Merkel
Bürgermeister                                                                                                  Bürgermeister    

28.12.2010 
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