Seiteninhalt
Öffentlich-rechtlicher
Vertrag
zwischen der Gemeinde Wentorf bei Hamburg vertreten durch Herrn Bürgermeister Matthias Heidelberg und der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf vertreten durch Herrn Bürgermeister Volker Merkel Vorbemerkungen:
Die Vertragsparteien sind einzige Mitglieder des Schulverbandes Wentorf und haben be-schlossen, den Schulverband zum 31.12.2010 aufzulösen. Auf die Beschlüsse der Gemein-devertretung der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf vom 26.10.2010 und der Gemeinde-vertretung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg vom 27.10.2010 wird Bezug genommen. Dabei enthält der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Auflösung des Schulverbandes insoweit eine Bedingungen im Hinblick auf dessen Wirksamkeit, als dass bis zu dem im Vertrag ge-nannten Zeitpunkt ein verbindlicher Vermögensauseinandersetzungsvertrag vorliegt (§ 8 Satz 1 des Auflösungsvertrages). Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass gegenseitige Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung (§ 17 Abs. 3 der Satzung des Schulverbandes Wentorf) durch diesen Vertrag vollständig erfasst werden. Dabei gelten die Ansprüche nach Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als erfüllt. Unterlagen über die Vermögensbewertung und dazu ergangene Bewertungsrichtlinien haben den Vertragsparteien vorgelegen. Unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen wird zu einer verbindlichen Vermögensauseinandersetzung daher nachstehender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:
§ 1
Grundlage der Vermögensauseinandersetzung (1) In der Vermögensauseinandersetzung wird auf das verbleibende Eigenkapital abgestellt, dass sich aus der vorläufigen Eröffnungsbilanz des Schulverbandes zum Stichtag 01.01.2010 er-gibt. (2) Das Eigenkapital beträgt danach 1.117.153,40 €. (3) Die vorläufige Eröffnungsbilanz ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und wird Bestandteil des Vertrages.
§ 2
Berechnung des Vermögensausgleichs (1) § 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Schulverbandes Wentorf sieht vor, zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes des Schulver-bandes beigetragen haben. Dementsprechend ist für jedes Haushaltsjahr der Zugehörigkeit zum Schulverband der mathematische Anteil an der Deckung des Finanzbedarfes zu ermit-teln, der sich für jedes Mitglied ergibt. Die so berechneten Anteile sind zu addieren und durch die Jahre der Mitgliedschaft im Schulverband zu dividieren. (2) Der sich aus der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Umfang ist auf das Eigenka-pital nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag steht den jeweiligen Verbandsmitgliedern als Vermögensausgleich zu. (3) Die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf hat sich demnach im Umfang von 9,37 v.H.am Finanzbedarf des Schulverbandes Wentorf beteiligt. Mithin ergibt sich ein Anspruch auf Ver-mögensausgleich i.H.v. 104.677,27 €. (4) Die Gemeinde Wentorf bei Hamburg hat sich demnach im Umfang von 90,63 v.H.am Fi-nanzbedarf des Schulverbandes Wentorf beteiligt. Mithin ergibt sich ein Anspruch auf Ver-mögensausgleich i.H.v. 1.012.476,13 €. (5) Die Aufstellung über die Aufteilung der Schulverbandsumlage (Deckung des Finanzbedarfes) ist als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügt und wird Bestandteil des Vertrages. § 3
Pflichten der Gemeinde Wentorf bei Hamburg (1) Soweit § 1 des Vertrages über die Auflösung des Schulverbandes Wentorf eine Rechts-nachfolge der Gemeinde Wentorf für den Schulverband vorsieht, verpflichtet sich diese, den sich aus § 2 Abs. 3 dieses Vertrages ergebenden Betrag bis zum 31.01.2011 als Vermö-gensausgleich an die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf zu zahlen. (2) Die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verzichtet auf Ansprüche gegenüber der Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf, die sich aus Tätigkeiten für die Aufstellung des Jahresabschlus-ses, der Abschlussbilanz u.ä. für den dann bereits aufgelösten Schulverband Wentorf noch ergeben und die ansonsten im Wege interner Leistungsverrechnung bzw. Verwaltungskos-tenbeiträgen erhoben würden.
§ 4
Personal (1) Die Regelungen der Satzung des Schulverbandes Wentorf (§ 18) und des Vertrages zur Auf-lösungen des Schulverbandes (§ 3) gelten entsprechend. Auf § 613a BGB (Betriebsüber-gang) wird verwiesen. (2) Die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verpflichtet sich zum Abschluss von individuellen Über-nahmeverträgen mit den Beschäftigten des Schulverbandes Wentorf.
§ 5
Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus materiellen oder formellen Gründen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Wiese neue Regelungen zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Ent-sprechendes gilt auch für mögliche Vertragslücken.
§ 6
Schlussbestimmungen Diesem Vertrag liegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kröppelsha-gen-Fahrendorf vom 16.12.2010 und der Gemeindevertretung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg vom 09.12.2010 zugrunde. § 7
Wirksamkeit Der Vertrag wird mit vollständiger Unterschriftsleistung der Vertretungsberechtigten wirksam. -----------------------------------------------------------Wentorf bei Hamburg, den 17.12.2010 Bürgermeister Matthias Heidelberg Für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg Ds -----------------------------------------------------------Kröppelshagen-Fahrendorf, den 20.12.2010 Bürgermeister Volker Merkel für die Gemeinde Kröppelshagen-Fahrendorf Ds |
| 28.12.2010 |