Für Wentorf bei Hamburg ist das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein die gesetzliche Grundlage, nach der jede Gemeinde als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten haben. Hierzu gehören insbesondere
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- Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
- Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
- Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen zu beschaffen und zu unterhalten.
(§ 2 Brandschutzgesetz SH - Aufgaben der Gemeinden)
Um nun zu definieren was eine zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr ist, gibt es sogenannte Feuerwehrbedarfspläne, die entsprechend erstellt und auf dem Laufenden gehalten werden müssen. Der Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg wurde erstmalig im Jahr 2011 erstellt und zuletzt im Jahr 2018 aktualisiert.
Grundlage zum Feuerwehrbedarfsplan ist u.a. das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein und der Erlass zur Organisation und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie die Laufbahnen und die Ausbildung ihrer Mitglieder (Organisationserlass Feuerwehren – OrgFw) aus dem Jahr 2009. Im Organisationserlass werden Vorgaben (Ziele) insbesondere in Bezug auf den Standort des Feuerwehrgerätehauses, der Ausstattung (Fahrzeuge und Gerät), der Personalstärke und entsprechenden Ausbildung gemacht.
Die Entscheidungen zur Aufgabenerfüllung werden nicht durch die örtliche Freiwillige Feuerwehr getroffen, sondern letztendlich durch die Gemeindevertretung der Gemeinde nach Beratung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin und der Wehrführung getroffen.