Sprungziele
Seiteninhalt

Rechtsgrundlagen

Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Bundeswahlordnung (BWO)
Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436 vom 27.12.2024)

Wahlberechtigung

Bundestagswahl, § 6 BWahlG

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. 

(sogenannte Auslandsdeutsche; Informationen hierzu siehe unten unter Deutsche im Ausland)

Eintragung ins Wählerverzeichnis

Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Deutsche werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl (= 12. Januar 2025) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (02. Februar 2025) eine Wahlbenachrichtigung.

Dieser Personenkreis wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. (§ 16 Abs. 1 BWO)

Beantragung der Eintragung ins Wählerverzeichnis

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die sich in der Gemeinde Wentorf bei Hamburg sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb der Gemeinde Wentorf bei Hamburg haben.

Dieser Personenkreis wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. (§ 16 Abs. 2 BWO)

Antragsverfahren

Deutsche, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe oben), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 02. Februar 2025) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist zulässig. Dabei muss eine handschriftliche Unterschrift auf dem Formular erkennbar sein.

Antragsformular

Das Antragsformular können Sie im Downloadbereich herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Die notwendigen Vordrucke können Sie im Downloadbereich herunterladen.

Dabei wird unterschieden, ob der Wegzug in das Ausland weniger oder mehr als 25 Jahre zurückliegt.

  • Im Falle, dass der Wegzug weniger als 25 Jahre zurückliegt, benötigen Sie für die Antragstellung einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
  • Im Falle, dass der Wegzug mehr als 25 Jahre zurückliegt, benötigen Sie für die Antragstellung einen Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5) Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin unter:

https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html#9bdcfad0-3aef-45ef-924f-c199d58beb33 

Downloadbereich


Seite zurück Nach oben