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Satzung

Satzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg über die Benutzung
und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtung „Offene Ganztagsschule“


Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVBI. S 93) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVBI. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVBI. Schl.-H. S. 362) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Wentorf bei Hamburg vom 14.06.2012 folgende Satzung erlassen:


I.  Benutzung



§ 1
Trägerschaft und Aufgabe und Ziel

1)    Die Gemeinde Wentorf bei Hamburg betreibt nach den §§ 6, 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, der Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein sowie der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Of-fenen Ganztagsschulen des Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Hol-stein im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die Offene Ganztags-schule in der Regionalschule als öffentliche Einrichtung.

2)    Die Aufgabe der Offenen Ganztagsschule ist die systematische Förderung der altersgerech-ten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen über tägliche Schulzeit hinaus mit dem Ziel der Zusammenführung von Bildung, Erziehung und Betreuung.

3)    Die Offene Ganztagsschule wird für Schülerinnen und Schüler der Regionalschule Wentorf eingerichtet. Über Ausnahmen entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 2
Leitung der Offenen Ganztagsschule

Die Leitung der Offenen Ganztagsschule gehört der Verwaltung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg an und ist verantwortlich für die betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule. Die Leitung der Offenen Ganztagsschule strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung und/oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft an.

§ 3
Ganztagsangebot an Schultagen

1)    Das Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in offenen Betreuungsgruppen sowie in Ein-zelkursen. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf von Schülerinnen und Schülern und umfasst insbesondere die Bereiche

- Pädagogischer Mittagstisch an fünf Wochentagen
- Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben
- Förderung nach spezifischem Bedarf, insbesondere Lese- und Rechtschreibung
- Förderung im Bereich der musisch-künstlerischen Bildung und Erziehung
- Förderung durch Bewegung, Spiel und Sport
- Förderung durch handwerklich-technische und naturwissenschaftliche Angebote
- Förderung von Angeboten zur Berufsorientierung
- Projekten der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung

Die außerschulischen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstal-tung i.S.d. § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz.

2)    Die Gemeinde gewährleistet für die Schülerinnen und Schüler, die an der Offenen Ganztags-schule teilnehmen, eine Betreuung zu folgenden Zeiten:

montags bis donnerstags: 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags:            12.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Während schulfreier Zeiten findet kein Betrieb der Offenen Ganztagsschule statt, hierzu gehö-ren auch bewegliche Ferientage; § 4 bleibt unberührt.

3)    Die offenen Betreuungsgruppen sowie die Einzelkursen sollen eine Gruppengröße von 10 Schülerinnen und Schülern haben.

4)    Die Betreuungsgruppen sowie die Einzelkurse werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet.

5)    Muss die Offene Ganztagsschule aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe geschlos-sen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

§ 4
Ganztagsangebot in den Ferien

1)    Während der durch das Land Schleswig bestimmten Ferienzeiten findet eine Ferienbetreuung der Offenen Ganztagsschule nach Abs. 2 statt. Während dieser Zeit erfolgt ausschließlich ein Betreuungsangebot; das unter § 3 Abs. 1 aufgeführte Angebot findet nicht statt.

Das Angebot findet nur statt, wenn sich mindestens 15 Schülerinnen oder Schüler bis spätes-tens einen Monat vor Beginn der Ferienbetreuung verbindlich bei der Gemeinde Wentorf bei Hamburg angemeldet haben.

2)    Die Ferienbetreuung findet in folgendem Betriebsumfang statt:

- Sommerferien:    3 Wochen
- Herbstferien:        1 Woche
- Osterferien:        1 Woche

In den Weihnachtsferien findet kein Betrieb der Offenen Ganztagsschule statt. Die konkreten Betriebszeiträume werden durch die Gemeinde Wentorf bei Hamburg jeweils zu Beginn des Schuljahres festgelegt und auf der Internetseite der Gemeinde Wentorf www.wentorf.de veröf-fentlicht.

3)    Die Offene Ganztagsschule betreut die Schülerinnen und Schüler in den Ferienzeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich für das Ferienangebot gesondert bei der Gemeinde Wentorf schriftlich anmelden.

4)    Die Schülerinnen und Schüler haben in der Ferienbetreuung spätestens bis 09.00 Uhr zu er-scheinen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreu-ungsverpflichtung durch die Gemeinde Wentorf bei Hamburg. Im Einzelfall kann hiervon nach Rücksprache mit der Betreuungsperson abgewichen werden.

5)    Bei der Ferienbetreuung wirkt die Offene Ganztagsschule auf eine Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern hin und nimmt im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten ihre Ferien-angebote wahr.
6)    In den Ferien erfolgt kein öffentlicher Schülertransport zur Offenen Ganztagsschule.

7)    Die Platzkapazitäten des Betreuungsangebotes in den Ferien kann durch die Leitung der Of-fenen Ganztagsschule beschränkt werden. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach einer Sozial-auswahl; beim Vorliegen gleichgearteter Einzelfälle entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung.

§ 5
Kursleitung

1)    Aufsichtspersonen sind die in den offenen Betreuungsangeboten eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.
2)    Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Betreuerinnen und Betreuer sowie den Kursleiterinnen und Kursleiter zu folgen.
3)    Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zei-ten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschule angemeldet wurde und auch tatsächlich besucht. Die Eltern haben auf ein Erscheinen des Kindes hinzuwirken.

§ 6
Anmeldung

1)    Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 Schleswig-Holstei-nisches Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.

2)    Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule er-folgt durch Erziehungsberechtigte und erfolgt schriftlich unter Verwendung des entsprechen-den Vordruckes. Die Anmeldung wird hierdurch verbindlich. Die Anmeldung läuft ohne vorhe-rige Kündigung eines Erziehungsberechtigten bis zum Ende des Schuljahres: § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

3)    Die Schülerinnen und Schüler können nach Absprache mit der Leitung die offenen Betreu-ungsgruppen sowie die Teilnahme in Einzelkursen wechseln.

4)    Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Offene Ganztagsschule besteht nicht.

5)    Eine Anmeldung innerhalb eines Schuljahres zum 01. eines Monats ist möglich. Das Schuljahr im Sinne dieser Satzung ist die nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz bestimmte Zeit.

§ 7
Kündigung, Kündigungsfrist

1)    Die Kündigung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erfolgt schriftlich über die Leitung der Offenen Ganztagsschule durch einen Erziehungsberechtigten.

2)    Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats; in dringenden Fällen kann die Kündigungsfrist in Abstimmung mit der Amtsleitung unterschritten werden.

3)    Unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 und 2 endet die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Angebot der Offenen Ganztagsschule mit dem Ende des Schuljahres.

§ 8
Ausschluss vom Besuch
der Offenen Ganztagsschule

1)    Die Gemeinde Wentorf kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganztagsschule in den folgenden Fällen ausschließen:

a) bei einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers,

b) wenn die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

c) wenn die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen der Betreuerin oder des Betreu-
    ers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters wiederholt zuwiderhandelt oder

d) wenn trotz Mahnung bzw. Vollstreckung die Gebühr für die Benutzung der Offenen
    Ganztagsschule durch den Zahlungspflichtigen nicht entrichtet wurde.

2)    Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes festgesetzt wird, erstreckt sich diese auch auf die Offene Ganztagsschule. Die Gebührenpflicht nach §§ 10 ff bleibt während der Ordnungsmaß-nahme bestehen.

3)    Der Ausschluss ist vorher schriftlich anzudrohen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

4)    Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.

5)    Vor dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch der Offenen Ganztags-schule müssen die zuständige Leitung der Schule, die Leitung der Offenen Ganztagsschule sowie die Eltern der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers unter Darlegung der Ausschlussgründe angehört werden. Die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann die Leitung der Offenen Ganz-tagsschule ausschließen. Hierüber ist die zuständige Schulleitung unverzüglich zu informieren.

§ 9
Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz

1)    Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind in der Gemeindeunfallversicherung versichert. Ein Versicherungsschutz besteht nur auf dem Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung, sowie in der Einrichtung selbst. Voraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete Umwe-ge macht.

2)    Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind im Zusammenhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule hat, unverzüglich der Leitung der Offenen Ganztagsschule oder der Verwaltung der Gemeinde Wentorf zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig-Holstein nachkommen können.

3)    Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Benutzung der Offenen Ganztagsschule entste-hen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Verrechnungsstelle für Schul-unfallschäden des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein, ausgeglichen wer-den, tritt die Gemeinde Wentorf in keinerlei Haftung, es sein denn, ihr bzw. ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt der Vorsatz der groben Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbe-grenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch An-sprüche aus der Verletzung der Amtspflicht. Bei Verlust oder Verwechslung von Gegenstän-den, die im Betreuungsraum verblieben sind, stellt der Betrag in Höhe von 25,00 € auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Haftungsobergrenze dar.


II.  Gebühren



§  10
Benutzungsgebühren

für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule an Schultagen (§ 11) sowie in den Ferien (§ 12) sind Benutzungsgebühren zu entrichten. Sie dienen der Teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie Materialkosten in Einzelkursen.





§ 11
Höhe der Benutzungsgebühren für das
Ganztagsangebot an Schultagen

1)    Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule ist eine monatliche Gebühr in Höhe von

11,00 € für die Teilnahme an einem Tag pro Woche und

22,00 € für die Teilnahme an zwei oder mehr Tagen pro Woche

für jede Schülerin und jeden Schüler zu entrichten. Für die Monate Juli und August werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

2)    Bei Geschwisterkindern, die an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, zahlt das erste und zweite Kind die volle Teilnahmegebühr. Das dritte Kind und jedes weitere Kind erhält eine Er-mäßigung von 50 %.

3)    In den Fällen des § 6 abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung werden keine Gebühren erhoben.

4)    Für Leistungsberechtigte nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wird nach Abgabe ihres Be-willigungsbescheides über die Maximalleistung die Benutzungsgebühr um 50 % reduziert. In den anderen Fällen wird die Benutzungsgebühr um die im Bewilligungsbescheid festgelegte Höhe reduziert.

5)    In sonstigen Härtefällen kann von den Bestimmungen nach Abs. 1 – 4 abgewichen werden. Über das Vorliegen eines sonstigen Härtefalls entscheidet die Leitung der Offenen Ganztags-schule nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Schulleitung oder dem Bürgermeister der Gemeinde Wentorf bei Hamburg.

6)    Für die Teilnahme an Kursangeboten, in denen ein hoher Materialbedarf entsteht, kann eine Materialumlage in Höhe von 2,00 € bis 10,00 € monatlich erhoben werden. Die monatliche Materialumlage wird im Kursprogramm zu Beginn des Schuljahres festgelegt. Die Materialum-lage wird von dem Kursleiter eingesammelt und an die Gemeinde Wentorf weitergeleitet.
Der § 11 Abs. 4 Satz 1 wird analog angewendet.

7)    Die Benutzungsgebühren enthalten keine Kosten für die Mittagsverpflegung.

§ 12
Höhe der Benutzungsgebühren für
das Ganztagsangebot in den Ferien

1)    Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule in den Ferien wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 70,00 € pro Woche erhoben.

2)    Sofern in einen Kalendermonat Schul- und Ferienzeiten fallen, sind für diesen Monat sowohl die nach § 11 als auch § 12 anfallende Nutzungsgebühren zu entrichten.

§ 13
Gebührenerhebung, Fälligkeit

1)    Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus bis zum 05. des jeweiligen Monats in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung soll nach Möglichkeit bargeldlos unter Verwendung des Last-schriftverfahrens erfolgen.

2)    Bei einer Abmeldung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach § 8 endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt ist.



§ 14
Zahlungspflichtiger

1)    Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist der / die Unterhaltspflichtige verpflichtet, mehrere Un-terhaltspflichtige sind Gesamtschuldner.

2)    Die Zahlungspflicht beginnt mit der Anmeldung des Kindes.


III. Abschlussvorschriften


§ 15
Bestimmung des Schulgesetzes

Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 16
Datenverarbeitung

1)    Die Gemeinde Wentorf bei Hamburg ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und der oder des Erziehungsberechtigten gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz zu erheben, zu speichern und weiterzubearbeiten.
2)    Die Bestimmungen der §§ 30 ff. SchulG finden entsprechende Anwendung.

§ 17
In Kraft treten

Diese Satzung tritt am 25.06.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.04.2011 außer Kraft.





Wentorf bei Hamburg, den 15.06.2012



Gemeinde Wentorf bei Hamburg
Der Bürgermeister



gez.Matthias Heidelberg

 

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