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Satzung über die

  3. Änderung der Satzung des

    Schulverbandes Wentorf vom 13.05.2008

     

    Aufgrund des § 56 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, 276) und der §§ 5 Abs. 3 und 6 und § 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 29.09.2010 folgende 3. Änderungssatzung für den Schulverband Wentorf erlassen:

     

    § 17 erhält folgende Fassung:

     

                § 17

                Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes

                 

    (1)   Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

     

    (2)   Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Frist des Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitgliedsvertretungen einvernehmlich beschließen, den Schulverband aufzulösen. Ein entsprechender Beschluss hat den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der öffentlich-rechtliche Vertrag in Kraft treten soll.

     

    (3)   Wird der Schulverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Schulverbandes beigetragen haben. Für die am 01.01.2008 übernommene Realschule und das dazugehörige Grundstück vereinbaren die Verbandsmitglieder Rückübertragungsrechte und Rückübertragungspflichten in gesonderten Verträgen.

     

    § 21 erhält folgende Fassung:

     

    § 21

    Inkrafttreten

     

    Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

     

    Die Genehmigung nach § 16 GkZ wurde erteilt durch Verfügung des Landrats des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 05.10.2010.

     

    Wentorf bei Hamburg, den 11.10.2010

     

    In Vertretung:

    gez.

    Volker Merkel

    stellv. Verbandsvorsteher

    14.10.2010 
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