Sprungziele
Seiteninhalt

Warum ist das Einrichten einer Tempo-20-Zone nicht möglich?


Die Einrichtung einer Tempo-20-Zone wurde geprüft und verworfen, da gemäß VwV-StVO zu § 45 diese Zone ausschließlich auf Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion im Zusammenhang mit Geschäftsverkehr (Einzelhandel, Gastronomie) beschränkt ist. In einer reinen Anliegerstraße (Wohnstraße) fehlt diese Zweckbestimmung, weshalb hier lediglich eine Tempo-30-Zone als milderes und rechtlich vorgesehenes Mittel in Betracht kommt.

Seite zurück Nach oben