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03.02.2021

Amtliche Bekanntmachung zur Hauptsatzung der Gemeinde Wentorf bei Hamburg in der Fassung vom 28.01.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. September 2020 (GVOBl. S. 514) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.12.2020und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Herzogtum Lauenburg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg erlassen

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

(1)   Das Wappen der Gemeinde zeigt in Gold ein schwarzes, sechsspeichiges Wagenrad unter einem grünen Rautenkranz im Schildhaupt.

(2)   Die Gemeindeflagge zeigt im Liek das Gemeindewappen ohne Schild, im Fliegenden Ende in Schwarz vier gelbe Balken.

(3)   Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GEMEINDE WENTORF BEI HAMBURG – KREIS HERZOGTUM LAUENBURG“.

(4)   Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Einwilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher

(zu beachten: §§ 10, 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)

(1)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ der Gemeinde.

(2)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.

(3)   Scheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Gemeindevertretung aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 5 Monaten durchzuführen.

(4)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erteilt Dienstreisegenehmigungen für Gemeindevertreterinnen oder -vertreter und bürgerliche Ausschussmitglieder.

§ 3 Bürgermeisterin, Bürgermeister

(zu beachten: §§ 57 bis 57 d GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

(3)   Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.

§ 4 Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen

(zu beachten: § 10 GO)

(1)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister teilen einander repräsentative Termine mit.

(2)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Gemeinde im Einzelfall miteinander ab.

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte

(zu beachten: §§ 2 Abs. 3 GO)

(1)   Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung von hilfesuchenden Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)   Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden.

(4)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer Aufgabe an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden kön­nen. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)   Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(6)   Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 6 Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 45, 45a, 45 b, 46, 94 Abs. 5, 95 n Abs. 5 GO)

(1)   Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1, § 45 a Abs. 1 GO werden gebildet:

a)     Hauptausschuss

Zusammensetzung:

9 Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet nach § 45 b GO:

  1. Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen
  2. Vorbereitung der von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen
  3. Entwicklung des von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 zu beschließende Berichtswesen und bei der Kontrolle der Gemeindeverwaltung anwenden
  4. Hinwirkung auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse
  5. Treffen der Entscheidungen, die ihm die Gemeindevertretung übertragen hat

b)     Finanzausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon können bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können;

Aufgabengebiet:

-        Finanzwesen

-        Finanzplanung

-        Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

-        Steuer und Abgaben, soweit sie sachlich nicht einem anderen Ausschuss zugeordnet sind

-        Grundstücksangelegenheiten

-        Verwaltung des bebauten und unbebauten Grundvermögens (z.B. Kauf, Verkauf)

-        Grundsatzangelegenheiten

c)     Planungs- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon können bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet:

-        Entwicklungsplanung

-        Raumordnung

-        Bauleitplanung

-        Wirtschaftsförderung

-        Ortsplanung

-        Verkehrsentwicklungsplanung

-        ÖPNV, soweit es sich nicht um ordnungsrechtliche Angelegenheiten handelt, wie z. B. Sondernutzung

-        Umweltschutz
Emissions- und Lärmschutz

-        Bauordnungsrecht
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist

d)     Bürgerausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon können bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können

Aufgabengebiet:

-        Schul- und Bildungsaufgaben

-        Jugend-, Kindertagesstätten-, Sport- und Seniorenangelegenheiten

-        Kulturpflege

-        Gemeindebücherei

-        Volkshochschule

-        Soziale Angelegenheiten

-        Seuchenabwehr und Seuchenvorsorge

-        ÖPNV, soweit es sich um ordnungsrechtliche Angelegenheiten handelt, wie z.B. Sondernutzung

-        Katastrophen- und Brandschutz

-        Ordnungsrecht

-        Kleingartenangelegenheiten

e)     Liegenschaftsausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon können bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können

Aufgabengebiet:

-        Immobilienmanagement:

-        Hochbau (Bauunterhaltung, Neubau, Umbau usw.)

-        Tiefbau (Bauunterhaltung, Neubau, Umbau usw.)

-        Regenwasserbeseitigung

-        Betriebshof

-        Grünflächen (Unterhaltung)

-        Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge

-        Spielplätze (Unterhaltung, bauliche Neuanlagen)

-        Bewirtschaftung des bebauten und unbebauten Grundvermögens

f)      Rechnungsprüfungsausschuss

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter

Aufgabengebiet:

-        Prüfung der Jahresrechnung

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)   Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Darüber hinaus gilt § 46 Abs. 8 GO.

(4)   Die Gemeindevertretung wählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Ausschuss auf Vorschlag der Fraktionen bis zu 3 stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. Diese können außer beim Hauptausschuss auch Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können.

(5)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder nach § 22 GO und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 7 Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28, 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)

(1)   Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

§ 8 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 55, 56, 76 Abs. 4, 82, 84, 95 d, 95 f GO)

(1)   Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)   Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zum Höchstbetrag von 16.000 €,
  2. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Höchstbetrag von 16.000 €,
  3. die Führung von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten sowie deren vergleichsweise Erledigung im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit ein Betrag von 16.000 € nicht überschritten wird,
  4. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 16.000 € nicht überschritten wird
  5. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 16.000 € nicht überschreitet.
  6. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der durch den Leasingvertrag finanzierte Gesamtbetrag 16.000 €jährlich nicht überschreitet,
  7. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 16.000 € nicht überschreitet,
  8. die Vergabe von Aufträgen bis zu 16.000 €, darüber hinaus unbegrenzt, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts vorausgegangen ist,
  9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 16.000 €,
  10. die Bildung von Abschnitten und die Spaltung der Kosten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund des BauGB und von Straßenbaubeiträgen aufgrund des KAG,
  11. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 30.000 € nicht überschreitet
  12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuchs, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist
  1. die Annahme von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Betrag von 1.000 €,

§ 9 Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses
(zu beachten: §§ 27, 28, 45 b, 45 c, 76 Abs. 4 GO)

(1)   Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)   Der Hauptausschuss entscheidet über

  1. Die Gründung von Gesellschaften (§ 102 GO) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§105 GO) sowie die Beteiligung an diesen, soweit ein Betrag von 50.000 € nicht überschritten wird,
  2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Gemeinde einen Vomhundertsatz der Beteiligung von 40 nicht übersteigt,
  3. Stundungen über 16.000 € bis zum Höchstbetrag von 100.000 €.
  4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche über 16.000 € bis 50.000 €.
  5. die Führung von gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten sowie deren vergleichsweise Erledigung über 16.000 € bis zu einem Betrag von 50.000 €.
  6. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte die dem wirtschaftlich gleichkommen über 16.000 € bis zu einem Betrag von 50.000 €.
  7. den Erwerb von Vermögensgegenständen über einem Betrag von 16.000 € bis zu einem Betrag von 50.000 €.
  8. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschl. der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 50.000 € nicht übersteigt.
  9. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde.
  10. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen über einem Wert von 16.000 € bis zu einem Wert von 50.000 €.
  11. die Annahme von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen über einem Betrag von 1.000 € bis zu einem Betrag von 50.000 €.

(3)   Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.

(4)   Der Hauptausschuss entscheidet bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.

(5)   Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

(6)   Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

(7)   Der Hauptausschuss nimmt gem. § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

(8)   Dem Hauptausschuss werden nachstehende Entscheidungen übertragen:

  • Weisungsbefugnis für die gemeindlichen Gesellschafter
  • Weisungsbefugnis für die nach Gesetz festgelegten Fälle in Abwasserverbandsangelegenheiten

(9)   Der Hauptausschuss erhält gemäß § 12 Abs. 3 GKWG die Befugnisse die Beisitzerinnen und Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses zu wählen.

§ 10 Entscheidungen der ständigen Ausschüsse
(zu beachten: 27 Abs. 1 GO)

(1)   Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen übertragen:

  1. Finanzausschuss

-        die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der Wert 16.000 € im Jahr übersteigt

-        die Vergabe von Aufträgen von über 16.000 €, wenn der Auftragsvergabe keine Ausschreibung unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts vorausgegangen ist,

-        die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen über einem Wert von 16.000 €.

-        Beratung über die Haushaltssatzung zur Vorbereitung des Gemeindevertretungsbeschlusses

  1. Planungs- und Umweltausschuss

-        die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,

-        die Vergabe von Aufträgen von über 16.000 €, wenn der Auftragsvergabe keine Aus­schreibung unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts vorausgegangen ist,

-        die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen über einem Wert von 16.000 € für Bauleitverfahren

-        die verfahrensleitenden Beschlüsse im Bauleitplanverfahren (Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach §§ 2, 3, 4, 4a BauGB)

  1. Bürgerausschuss

-        Weisungsbefugnis für die nach Gesetz festgelegten Fälle in Schulverbandsangelegenheiten

-        die Vergabe von Aufträgen von über 16.000 €, wenn der Auftragsvergabe keine Aus­schreibung unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts vorausgegangen ist,

-        Weisungsbefugnis in Angelegenheiten des Tonteichbades

  1. Liegenschaftsausschuss

-        die Vergabe von Aufträgen von über 16.000 €, wenn der Auftragsvergabe keine Ausschreibung unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts vorausgegangen ist,

-        die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen über einem Wert von 16.000 €

§ 11 Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

(1)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)   Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind mindestens 14 Tage vorher öffentlich bekannt zu geben.

(3)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)   Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)   Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung

Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der jeweiligen Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)   Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden

§ 12 Verträge mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern
(zu beachten: § 29 Abs. 2 GO)

(1)   Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs.3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 18.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.500 € im Monat, nicht übersteigt.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe / Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 18.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 1.500 € im Monat, nicht übersteigt.

§ 13 Verpflichtungserklärungen

(zu beachten: § 56 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 36.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 3.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.

§ 14 Veröffentlichungen
(zu beachten:  Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

(1)   Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden dauerhaft durch Bereitstellung auf der Internetseite www.wentorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht. Der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsverfahren betreffen.
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Ist ein Hinweis in der Zeitung erforderlich (Rechtsetzungsverfahren), muss dieser zuvor innerhalb von drei Tagen erfolgt sein.

(2)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)   Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4)   Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Zeitung „Bergedorfer Zeitung“ und durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich im Foyer des Rathauses Wentorf, Hauptstraße 16 befinden, bekanntgemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

(5)   Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Zentrale des Rathauses Wentorf, Hauptstraße 16 bereitgehalten.

§ 15 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(zu beachten: § 35 a GO)

(1)   Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2)   Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)   Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.

(4)   Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)   Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1)    Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2)   Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)   Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)   Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.01.2009, zuletzt geändert durch die 2. Änderung vom 22.04.2013 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 08.01.2021 mit Maßgabe erteilt. Die Gemeindevertretung ist der Maßgabe mit Beschluss vom 28.01.2021 beigetreten.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Wentorf bei Hamburg, den 01.02.2021

gez.                                                                          (L.S.)

Dirk Petersen
Bürgermeister

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