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15.01.2014

3. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

3. S A T Z U N G
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden vom 17. Dezember 2010
(Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 10.12.2013 folgende Satzung erlassen:

                    Artikel I

III. Abschnitt: Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag für die Absetzung von Gartenwasser ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 sinngemäß. Übrige Anträge, insbesondere für Waschanlagen und Bäckereien, sind nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu stellen. Der Abwasserverband kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Auf die Benutzungsgebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen (Abschläge) bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Die jeweiligen Vorauszahlungen werden im Bescheid festgesetzt.
Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vorauszahlungsbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten zu zahlen, sofern der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

3. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Ist die Gebühreneinziehung an einen Dritten vergeben, erfolgt die Abrechnung für den letzten zurückliegenden Zeitraum durch den beauftragten Dritten in Form einer Schlussabrechnung; der Abwasserverband setzt die neuen Abschlagszahlungen nach den Berechnungsdaten des Vorjahres fest (Übergangsregelung).

4. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Hat der Verband die Gebühreneinziehung an Dritte vergeben, richtet sich die Erhebung und Fälligkeit nach dem Abrechnungsverfahren des jeweiligen beauftragten Dritten. Erfolgt die Abrechnung durch den Verband, richtet sich die Erhebung und Gebühreneinziehung entsprechend den Vorgaben dieser Satzung.

5. § 18 Abs. 5 wird gestrichen

6. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§17); es werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche per Bescheid erhoben. Die jeweiligen Vorauszahlungen werden im Bescheid festgesetzt.

V. Abschnitt: Schlussbestimmung
7.  Folgender § 29 - Anwendung der Satzung in Reinbek – wird neu eingefügt:

Die Vorschriften dieser Satzung finden gemäß § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Reinbek vom 18.12.2001/16.01.2002 auch auf die in der Stadt Reinbek liegenden Grundstücke an der Schloßstrasse 3, 4, 7 und 8 Anwendung.
8. § 29 Inkrafttreten wird § 30 Inkrafttreten

Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Wentorf bei Hamburg, den 14.01.2014

gez.                                (L.S)                
Matthias Heidelberg
Verbandsvorsteher

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