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8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung

8. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Abwasserbeseitigung
des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 452 ff.), der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27 ff.), der §§ 31 und 31 a des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 143), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 10.12.2013 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel I

1.    Satz 2 des § 1 a - Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht – erhält folgende Fassung:

Aus der Anlage 1 zur Satzung ergibt sich, welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben.

2.    Die Anlage 1 zu § 1 Abs. 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes - Grundstücke mit Kleinkläranlagen - wird wie folgt ergänzt:

     Ort    Straße    Gemarkung    Flur    Flurstück    Einleitstelle
10    Wentorf    Grübbenweg 1        Wentorf    2    574/56    Benutzung des Billegrabens, Flst. 106/90 u. 575/56

3.    In § 6 - Begrenzung des Benutzungsrechts, Einleitungsbedingungen – Abs. 1 Buchstabe f wird - des § 7 a WHG -  durch – der §§ 57, 58 WHG -  ersetzt.

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Wentorf bei Hamburg, den 07.01.2014

gez.
Matthias Heidelberg
Verbandsvorsteher

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