Amtliche Bekanntmachung Gemeindeverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
Aufgrund der § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz in der jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Wentorf bei Hamburg verordnet:
§ 1
In der Gemeinde Wentorf bei Hamburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wie folgt geöffnet sein:
| Datum Verkaufszeitraum |
Anlass |
| 06. Januar 2019 | Wentorfer Neujahrsfest |
| 14. April 2019 | Wentorfer Frühling |
| 15. September 2019 | Wentorfer Herbst |
| 03. November 2019 | Wentorfer Lichterfest |
Jeweils von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG. Durch diese Gemeindeverordnung werden die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz und zum Jugendarbeitsschutz nicht berührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 06. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 03. November 2019 außer Kraft.
Wentorf bei Hamburg, den 21.12.2018
Gemeinde Wentorf bei Hamburg
Der Bürgermeister
Gez. Dirk Petersen