Sprungziele
Seiteninhalt
01.01.2011

Amtliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung

Amtliche Bekanntmachung

der Satzung über die Erhebung von Abgaben
für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung
des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden
vom 17.12.10

(Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 16.12.2010 folgende Satzung erlassen:


Inhaltsübersicht


I.    Abschnitt:    Grundlagen der Abgabenerhebung
§     1    Öffentliche Einrichtungen
§     2    Abgabenerhebung
§    3    Kostenerstattungen

II.    Abschnitt:    Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung
    §     4    Grundsätze der Beitragserhebung
    §    5    Beitragsfähige Aufwendungen
    §     6    Berechnung des Beitrags
    §    7    Gegenstand der Beitragspflicht
    §     8    Beitragsmaßstab
    §    9    Beitragspflichtige
    §    10    Entstehung des Beitragsanspruchs
    §    11    Vorauszahlungen
    §    12    Veranlagung, Fälligkeit
    §    13    Ablösung
    §    14    Beitragssatz

III.    Abschnitt:    Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

    §    15    Grundsätze der Gebührenerhebung
    §    16    Gebührenpflicht
    §     17    Erhebungszeitraum
    §    18    Vorausleistungen
    §    19    Gebührenschuldner
    §    20    Fälligkeit
    §    21    Gebührensatz

IV.    Abschnitt:    Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung

    §    22        Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der dezentralen  
                                Abwasserbeseitigung
    §    23    Gebührenmaßstab und Gebührensätze
    §    24    Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen
    §    25    Fälligkeit
    
V.    Abschnitt:    Schlussbestimmungen
    §    26    Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
    §    27    Datenverarbeitung
    §    28    Ordnungswidrigkeiten
    §    29    Inkrafttreten


 
I.    Abschnitt:    Grundlagen der Abgabenerhebung


§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1)    Der Abwasserverband betreibt eine öffentliche Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden in der jeweils geltenden Fassung.

(2)    Der Abwasserverband betreibt eine weitere öffentliche Einrichtung für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in geschlossenen Sammelgruben anfallenden Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung) nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Abgabenerhebung

(1)    Der Abwasserverband erhebt Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen einschließlich der Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Grundstücksanschluss in diesem Sinne ist der Anschlusskanal vom Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, bei Hinterliegergrundstücken ggf. nur bis zur Grenze eines davor liegenden, an eine kanalisierte Straße oder an einen kanalisierten Weg grenzenden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

(2)    Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) gilt als Herstellung zentraler öffentlicher Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen.

(3)    Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau sowie für den Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird vom Abwasserverband ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.

(4)    Der Abwasserverband erhebt für Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren.

(5)    Die Aufgabe der Gebühreneinziehung, ausgenommen der Vollstreckung, kann zur Erfüllung im Auftrag auf öffentliche und private Träger des Abwasserverbandes übertragen werden.

§ 3
Kostenerstattungen

Stellt der Abwasserverband auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss her, sind dem Abwasserverband die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dies gilt auch  für von einem Grundstück abgeteilte oder verselbständigte Teile eines Grundstücks für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, sogenannte zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 15 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserverbandes.
Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 9, 11 und 12 gelten entsprechend.





II.    Abschnitt:    Beiträge für die zentrale Abwasserbeseitigung


§ 4

Grundsätze der Beitragserhebung

(1)    Der Abwasserverband erhebt einmalige Beiträge für die zentrale öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung.

(2)    Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen.


§ 5
Beitragsfähige Aufwendungen

(1)    Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen des Abwasserverbandes für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserverbandes. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn der Abwasserverband durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat.

(2)    Bei  der Berechnung des Beitragssatzes sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.

(3)    Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und
    Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.


§ 6
Berechnung des Beitrags

Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§§ 8) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz (§ 14).


§ 7
Gegenstand der Beitragspflicht

(1)    Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche  Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die

1.    eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,

2.    eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.

(2)    Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.


§ 8
Beitragsmaßstab

(1)    Der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.

(2)    Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1.    Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.

2.    Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.

3.    Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.

4.    Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn sie mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziff. 3 Satz 1.

(3)    Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

1.    vervielfacht mit:
1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
1,5 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
1,75 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
2,0 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen und mehr.

2.    Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)    Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b)    Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.

c)    Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
3.    Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a)    bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse
b)    bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der
Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.

4.    Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten  Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

5.    Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

6.    Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.

7.    Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.

8.    Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.


§ 9
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 10
Entstehung des Beitragsanspruchs

(1)    Der Beitragsanspruch für die Schmutzwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist.
Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.

(2)    Im Falle des § 7 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.

§ 11
Vorauszahlungen

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert
werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 9 gilt entsprechend.
§ 12
Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.


§ 13
Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und dem Abwasserverband in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.


§ 14
Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt 2,41 € je m² beitragspflichtiger Fläche.


III.    Abschnitt: Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung


§ 15
Grundsätze der Gebührenerhebung

(1)    Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

Maßgebend ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.

(2)    Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten

a)    die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge bzw. die von den örtlichen privaten und öffentlichen Trägern der Wasserversorgung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzungen oder Wasserlieferungsbedingungen ermittelte Wassermenge

b)    die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,

c)    die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.

(3)    Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung fehlerhaft oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge vom Abwasserverband unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4)    Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b), die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe c) hat der Gebührenpflichtige dem Abwasserverband oder dem beauftragten Dienstleister für den abgelaufenen Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) innerhalb der folgenden 2 Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wird auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangt werden. Der Abwasserverband ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5)    Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag für die Absetzung von Gartenwasser ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 sinngemäß. Übrige Anträge, insbesondere für Waschanlagen und Bäckereien, sind nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Jahres zu stellen. Der Abwasserverband kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(6)    Soweit die Gebühr durch beauftragte Dritte erhoben wird, ist der Antrag für die Absetzung von Gartenwasser nur zulässig, wenn der Gebührenpflichtige mit dem beauftragten Dritten einen Vertrag für die Erfassung eines Kundenwasserzählers schließt und die Gebührenbefreiung insoweit durch den beauftragten Dritten abgewickelt werden kann.

(7)    Nach § 5 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung eingeleitetes Niederschlagswasser wird nach den Auffangflächen, die ggf. zu schätzen sind, dem Abflussbeiwert und der amtlich festgestellten Niederschlagsmenge berechnet.

(8)    In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen des Abwasserverbandes auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren der Abwasserverband sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für Abwasserbeseitigungsanlagen, die dem Abwasserverband unentgeltlich übertragen wurden, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.

§ 16
Gebührenpflicht

(1)    Die Gebührenpflicht besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird (Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung).

(2)    Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.


§ 17
Erhebungszeitraum

(1)    Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)    Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird
(§ 15 Abs. 2, 3 und 4) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.

(3)    Hat der Abwasserverband die Gebühreneinziehung an Dritte vergeben, richtet sich der Erhebungszeitraum nach dem Abrechnungszeitraum der jeweilig beauftragten Dritten.


§ 18
Vorausleistungen

(1)    Auf die Benutzungsgebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen (Abschläge) bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Vorausleistungen werden monatlich erhoben.
Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vorauszahlungsbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten zu zahlen, sofern der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

(2)    Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem Abwasserverband auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Abwasserverband  den Verbrauch schätzen.

(3)    Ist die Gebühreneinziehung an einen Dritten vergeben, erfolgt die Abrechnung für den letzten zurückliegenden Zeitraum noch durch den Abwasserverband in Form einer Schlussabrechnung; der beauftragte Dritte setzt die neuen Abschlagszahlungen nach den Berechnungsdaten des Vorjahres fest (Übergangsregelung).

(4)    Hat der Verband die Gebühreneinziehung an Dritte vergeben, richtet sich die Erhebung und Fälligkeit nach dem Abrechnungsverfahren des jeweilig beauftragten Dritten.

(5)    Entrichtet der Gebührenpflichtige die Gebühr nicht fristgemäß, kann der beauftragte Dritte den Gebührenpflichtigen im Rahmen des beim Wassergeld üblichen Verfahrens mahnen sowie Stundungen und Ratenzahlungen vereinbaren. Darauf zu entrichtende Zinsen stehen dem beauftragten Dritten zu. Die Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens nach erfolglosem Mahnverfahren obliegt der zuständigen Behörde.


§ 19
Gebührenschuldner

(1)    Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.

(2)    Gebührenpflichtig ist auch der Endverbraucher (Mieter, Pächter), soweit mit derartigen Endverbrauchern Wasserversorgungsverträge abgeschlossen werden. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Gebührenpflichtige nach Abs. 1, die nicht selbst Gebührenschuldner sind, haften neben diesen für die Abwassergebühren.

(3)    Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.


§ 20
Fälligkeit

(1)    Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 17); monatlich werden Vorausleistungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben, sofern die für die Gebühreneinziehung beauftragten Dritten keine andere Fälligkeit für die Vorausleistung getroffen haben (§ 18).
 
(2)    Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.


§ 21
Gebührensatz

Die Abwassergebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung beträgt 2,99 € je m³ Abwasser.



IV.    Abschnitt: Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung


§ 22
Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der dezentralen Abwasserbeseitigung


Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwassereinrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers
werden Gebühren erhoben; § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.


§ 23
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)    Die Gebühren betragen

1. bei Kleinkläranlagen     34,00 € je m³ abgefahrenen Schlamm und

2. bei Sammelgruben     27,55 € je An- und Abfahrt  (Grundpreis)    zuzüglich
  8,10 €  bei Schlauchlängen von 30 m bis 50 m
14,70 €  bei Schlauchlängen über 50 m        sowie
  8,95 € je m³ abgefahrenen Abwassers (Arbeitspreis)

Der Grundpreis wird auch dann fällig, wenn das Abfuhrunternehmen erfolglos angefahren ist.

(2)    Die gebührenpflichtige Menge bemisst sich nach der aus der Grundstücksentwässerungsanlage abgefahrenen Menge und wird jeweils auf volle m³ aufgerundet.


§ 24
Gebührenpflicht und entsprechend anwendbare Bestimmungen

(1)    Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Kleinkläranlage oder die Sammelgrube in Betrieb genommen und die Abfuhr des Schlamms bzw. Abwassers veranlasst wird (Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung).

(2)    § 16 Abs. 2 und § 19 gelten entsprechend.


§ 25
Fälligkeit

Die Benutzungsgebühren werden nach der jeweiligen Grundstücksentsorgung (Abfuhr) erhoben, jedoch maximal im Abstand von 2 Monaten. Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe fällig.


V.    Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 26
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben dem Abwasserverband sowie dem vom Abwasserverband mit der Einziehung der Gebühren beauftragten Dritten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Abwasserverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Abwasserverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Abwasserverbandes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. Außerdem haben sie zu dulden, dass die Wasserversorgungsunternehmen die Frischwasserverbrauchsdaten an den Abwasserverband zum Zwecke der Gebührenabrechnung übermitteln.


§ 27
Datenverarbeitung

(1)    Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch dem Abwasserverband bekannt geworden sind, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch den Abwasserverband zulässig. Der Abwasserverband darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)    Der Abwasserverband ist berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von den im Verbandsgebiet tätigen öffentlichen und privaten Wasserversorgungsunternehmen mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten bzw. weiterverarbeiten zu lassen.

(3)    Der Abwasserverband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 28
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere nach §§ 15 Abs. 4, 16 und 26 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).


§ 29
Inkrafttreten

(1)    Diese Abgabensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes der Lauenburger Bille- und Geestrandgemeinden vom 16.12.1996 außer Kraft.

(3)    Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür maßgebenden Regelungen.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Wentorf bei Hamburg, den 17.12.10

gez. Heidelberg                    (L.S.)                
Matthias Heidelberg
Verbandsvorsteher

Seite zurück Nach oben